Der Freundeskreis
Der "Freundeskreis Seniorenwerk Stegelchen e.V." ist ein Verein, der sich für die Förderung der Lebensqualität von den Bewohnern des Seniorendorfs Stegelchen einsetzt. Er hat sich zur Aufgabe gemacht, einer Isolierung der Bewohner entgegenzuwirken und die Erhaltung der geistigen und körperlichen Kräfte sowie die Lebensfreude zu unterstützen.
Diese Ziele sollen u. a. durch Förderung des Ehrenamtes, Förderung von Fachprojekten und Durchführung, Finanzierung oder Organisation von kulturellen Veranstaltungen sowie unterstützende Investitionen, welche nicht durch Pflegesätze oder Investitionskosten bereits refinanziert sind, erreicht werden.
Vorstand
Der Vorstand des Freundeskreises des Seniorendorf Stegelchen besteht aus folgenden Personen:
Gerhard Fuchs (Vorsitzender), Hildegard Klein (stellv. Vorsitzende), Johannes Solbach (Kassierer) und Thomas Otterbach (Schriftführer)
Impressionen
Historie
Ehrenamt
Für die Heimbewohner im Seniorendorf Stegelchen sind die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer sehr wichtig. Mit Singenachmittagen, Spielen, Gymnastik oder einfach nur Gesprächen kommt noch mehr menschliche Wärme ins Haus.
Möchten Sie sich im Stegelchen ehrenamtlich engagieren?
Sie sind uns herzlich willkommen. Für ein informatives Gespräch stehen wir gern zur Verfügung: Tel. 02744 5707
Den Ehrenamtlichen werden in einem Schulungsprogramm Grundkurse zu folgenden Themen angeboten:
- Aspekte bei der Pflege Sterbender
- Beobachtung der Atmung
- Augen-, Ohren-, Nasenpflege
- Ausscheidungen
- Baden / Duschen
- Bettwäschewechsel
- Der Pflegebedürftige und seine Umgebung
- Erbrechen
- Ganzheitliche und individuelle Körperpflege
- Ganzkörperwaschung
- Gesunde Ernährung
- Haarpflege und Rasur, Fuß-und Nagelpflege
- Beobachtung der Haut/Dekubitusprophylaxe
- Heilmittel der Natur
- Herz und Kreislauf
- Mithilfe beim Aufstehen und Hinsetzen
- Intimpflege
- Kontrakturenprophylaxe
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Seniorendorf Stegelchen e. V.“ –im folgenden Verein genannt-. Der Verein hat seinen Sitz in Herdorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Betzdorf eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Förderung der Altenhilfe, der Lebensqualität alter und/oder gebrechlicher Menschen im Seniorendorf Stegelchen. Er soll einer Isolierung entgegenwirken und die Erhaltung der geistigen und körperlichen Kräfte sowie die Lebensfreude unterstützen.
Diese Ziele sollen u. a. durch Förderung des Ehrenamtes, Förderung von Fachprojekten, Durchführung, Finanzierung oder Organisation von kulturellen Veranstaltungen sowie unterstützende Investitionen, welche nicht durch Pflegesätze oder Investitionskosten bereits refinanziert sind, erreicht werden.
Soziale Kontakte werden durch Zusammenführung von Jung und Alt gefördert.
Der Verein Freundeskreis Seniorendorf Stegelchen e.V. (Körperschaft) mit Sitz in Herdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Ziele.
Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitarbeiter; passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
Angestellte der Seniorendorf Stegelchen Herdorf gemeinnützige Heimträgergesellschaft mbH, Stolberger Straße 20, 99734 Nordhausen dürfen nur passives Mitglied im Verein werden. Die aktive Mitarbeit ist ausgeschlossen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Hilfebedürftige ältere Menschen, welche als aktive oder passive Vereinsmitglieder tätig sind, werden bei einem möglichen Einzug in das Seniorendorf Stegelchen nach individueller Prüfung bevorzugt behandelt.
Die Mitglieder sind verpflichtet, das Seniorendorf Stegelchen, den Verein und den Vereinszweck –auch in der Öffentlichkeit– in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei Mitgliedschaft innerhalb des 1. Halbjahres wird der Mitgliedsbeitrag für das ganze Jahr fällig, bei Mitgliedschaft innerhalb des 2. Halbjahres wird der halbe Jahresbeitrag fällig.
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem Stellvertreter des Vorsitzenden
3. dem Vereinskassierer
4. dem Schriftführer
5. Beisitzer
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Vereinskassierer, der Schriftführer und der Beisitzer. Der Beisitzer soll durch den Heimleiter begleitet werden. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstands ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand fasst in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederhauptversammlung stattzufinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand eine solche im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Hauptversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
Bericht des Vorstands
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstands
Neuwahlen, soweit diese anstehen
Beschlussfassung über vorliegende Anträge
In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive, passive sowie Ehrenmitglieder, soweit diese volljährig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
Über den Ablauf einer jeden Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Kassenprüfung
Über die Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ereignis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn 1/2 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Herdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist 57562 Herdorf.
Die vorstehende Satzung wurde am 07.12.2006 errichtet.
Eine Satzungsänderung, erfolgte am 25.September 2014
Eine weitere Satzungsänderung erfolgte am 17. September 2015
Kontakt/Impressum
Sehr geehrte Damen und Herren, wenn Sie an einer Vereinsmitgliedschaft interessiert sind, uns unterstützen möchten oder weitere Informationen benötigen, rufen Sie uns an oder senden Sie einfach eine e-Mail.
Freundeskreis
Seniorendorf Stegelchen e.V.
Am Stegelchen 1
57562 Herdorf
Tel.: 02744 - 5707 (Vorsitzender)
Freundeskreis des Seniorendorf Stegelchen e.V.
gemeinnütziger Förderverein
Vorsitzender: Gerhard Fuchs
stellv. Vorsitzende: Hildegard Klein
Mitgliedschaft
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